Rechtsprechung
VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3
Irak, Araber, Familienangehörige, Oppositionelle, Sippenhaft, Alleinstehende Frauen, Christen, Krankheit, Machtwechsel, Gebietsgewalt, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Menschenrechtswidrige Behandlung, Sicherheitslage, Übergriffe, Anschläge, ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EGMR, 30.10.1991 - 13163/87
VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI
Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456
Es sind also sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch die persönliche Situation des Ausländers heranzuziehen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah ./. UK, NVwZ 1992, 869).Unterscheidet sich die allgemeine Lage des Ausländers im Heimatstaat nicht von der der übrigen Bevölkerung, so ist die aufgrund der bekannt gewordenen Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung für sich nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen (EGMR, Entsch. vom 30. Oktober 1991, a.a.O.).
- EGMR, 07.07.1989 - 14038/88
Jens Söring
Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (unter Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314) entschieden hat, hat der Bundesgesetzgeber durch die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 AuslG untersagt, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) droht. - BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit …
Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse ausgestaltet, die bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden Zielstaat entgegenstehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - NVwZ 2000, 1302). - BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456
Der Entscheidung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2101 - NVwZ 2001, 1420 entgegen. - EGMR, 17.12.1996 - 25964/94
AHMED v. AUSTRIA
Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2004 - B 6 K 03.30456
Vielmehr greift Art. 3 EMRK angesichts seines absoluten Charakters auch dann ein, wenn die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung auf Umständen beruht, die weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Behörden des Empfangsstaates fallen (vgl. EGMR, Entsch. vom 17. Dezember 1996, Ahmed ./. Österreich, NVwZ 1997, 1100).
- VGH Bayern, 03.03.2005 - 23 B 04.30734
Irak, Abschiebungsschutz, Terrorismus, Kriminalität, Menschenrechtswidrige …
Urteil des 23. Senats vom 3. März 2005 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 6. Juli 2004, Az.: B 6 K 03.30456).Großes Verkündet am 3. März 2005 B 6 K 03.30456.